Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Vom 18. Oktober 1994 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz
und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
wird
gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW.S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW.S. 987), folgendes vereinbart:
§ 1
§ 1
Zuständige Behörde für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und zur Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens in den Gemarkungen Liebenscheid (Rheinland-Pfalz) und Lippe (Nordrhein-Westfalen) ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, handelt diese unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 8. Juli 1994 in Kraft.
Mainz, den 7. Juli 1994
Für das Land Rheinland-Pfalz
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt
Klaudia Martini
Düsseldorf, den 20. April 1994
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 975. |
SGV. NW. 77. |